Aktivnachlass
Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag.
Beispiele:
- Grundstücke (Grundbucheintragung entscheidet)
- Unternehmen oder Beteiligungen
- persönliche Gegenstände
- Bargeld
- Sammlungen, Wertgegenstände
- Guthaben bei Kreditinstituten nebst Zinsen, auch Schwarzgeld
- Oder-Konto bzw. Und-Konto zwischen Erblasser und einer anderen Person: Hier zählt regelmäßig die Hälfte des Guthabens zum Aktivnachlaß
- Forderungen des Erblassers, auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren
- Der Nachlaß von Ehegatten in Gütergemeinschaft besteht regelmäßig aus der Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten und aus dem Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers
- Geldwerte Persönlichkeitsrechte (Vermarktung von Name, Bild, Markenanmeldungen – immaterielle Rechte)
- Bausparvertrag o.ä.
- Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr.
Nicht zu Aktiva zählen:
- Laufende (nicht rückständige) Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pachteinnahmen.
- Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist umstritten). Fällt die Ungewissheit weg, hat eine
- Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.
- Angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter.
- Geleaste oder gemietete Gegenstände.
- Zu Lasten von Kindern und Eltern: Gegenstände, die zum gesetzlichen „Voraus“ des Ehegatten zählen (dies ist nur der Fall, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird).
- Alle Vermögenspositionen, die nicht vererblich (höchstpersönliche Rechte) sind.
- Alle Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnrecht).
- Alle Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge übergehen (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere die begünstigende Lebensversicherung).
- Das Vermögen einer Vorerbschaft des Erblassers, bzw. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis des Erblassers, das er fristgemäß ausschlägt.