Aktivnachlass

Aktivnachlass

Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag.

Beispiele:

  • Grundstücke (Grundbucheintragung entscheidet)
  • Unternehmen oder Beteiligungen
  • persönliche Gegenstände
  • Bargeld
  • Sammlungen, Wertgegenstände
  • Guthaben bei Kreditinstituten nebst Zinsen, auch Schwarzgeld
  • Oder-Konto bzw. Und-Konto zwischen Erblasser und einer anderen Person: Hier zählt regelmäßig die Hälfte des Guthabens zum Aktivnachlaß
  • Forderungen des Erblassers, auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren
  • Der Nachlaß von Ehegatten in Gütergemeinschaft besteht regelmäßig aus der Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten und aus dem Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers
  • Geldwerte Persönlichkeitsrechte (Vermarktung von Name, Bild, Markenanmeldungen – immaterielle Rechte)
  • Bausparvertrag o.ä.
  • Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr.

Nicht zu Aktiva zählen:

  • Laufende (nicht rückständige) Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pachteinnahmen.
  • Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist umstritten). Fällt die Ungewissheit weg, hat eine
  • Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.
  • Angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter.
  • Geleaste oder gemietete Gegenstände.
  • Zu Lasten von Kindern und Eltern: Gegenstände, die zum gesetzlichen „Voraus“ des Ehegatten zählen (dies ist nur der Fall, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird).
  • Alle Vermögenspositionen, die nicht vererblich (höchstpersönliche Rechte) sind.
  • Alle Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnrecht).
  • Alle Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge übergehen (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere die begünstigende Lebensversicherung).
  • Das Vermögen einer Vorerbschaft des Erblassers, bzw. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis des Erblassers, das er fristgemäß ausschlägt.