Kündigung – Kündigungsschutzklage

Kündigung – Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung müssen Sie nach Erhalt spätestens innerhalb von drei Wochen durch eine Kündigungsschutzklage angreifen. Dies gilt für jede Kündigung. Wenn Sie also mehrere Kündigungen bekommen sollten, dann muss jede Kündigung vor Gericht gebracht werden.

Das Kündigungsschutzgesetz

Das zuständige Arbeitsgericht prüft insbesondere, ob Sie den Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz haben oder nicht. Diesen Kündigungsschutz haben Sie, wenn im Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als zehn Beschäftigte tätig sind, wobei hier die Geschäftsführung nicht mitgezählt (gesetzliche Vertreter der GmbH, leitende Angestellte jedoch schon). Bei älteren Verträgen, die vor dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, kann noch die alte Regelung gelten, wonach Kündigungsschutz besteht, wenn fünf Beschäftigte vorhanden sind.

Die zweite Voraussetzung ist, dass sie bei Erhalt der Kündigung länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Das Kündigungsschutzgesetz verlangt einen wichtigen Grund für die Kündigung und eine korrekte Sozialauswahl. Die Sozialauswahl bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, unter den möglichen Kolleginnen und Kollegen den oder die vorrangig zu kündigen, die weniger sozial schutzwürdig ist als Sie.

Besonderer Kündigungsschutz

In Sondergesetzen ist der besondere Kündigungsschutz verankert, beispielsweise für Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen, Mütter und werdende Mütter, Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstände, Datenschutzbeauftragte, Wehrdienstleistende.

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