Abfindung bei Kündigung – Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder Aufhebungsvereinbarung
Es gibt die gesetzliche Möglichkeit, dass der Arbeitgeber schon bei aussprechen der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreitet. Wird dieses vom Arbeitnehmer angenommen, verzichtet er gleichzeitig auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten anzutreffen.
Häufig werden keine Abfindungen angeboten oder zu geringe Abfindungen. Dann wird die Kündigungsschutzklage erhoben und um den Arbeitsplatz und die Berechtigung der Kündigung vor Gericht gestritten. Es kommt dann zu einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Im Rahmen der Güteverhandlung wird durch das Gericht versucht, die Streitigkeit durch einen Vergleich zu erledigen. Mit einem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt und es gibt keinen Urteilsspruch.
Die Abfindung im gerichtlichen Vergleich
Im gerichtlichen Vergleich kann eine Abfindung vereinbart werden. Bekannt ist die Faustformel, dass es für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt gibt. Sind Sie also acht Jahre beschäftigt und verdienen 4.000 € brutto, würde dies eine Abfindung von 16.000 € brutto bedeuten (8 Jahre x 4.000 € x ½). Je besser Ihre Chancen sind, den Kündigungsschutzprozess als Arbeitnehmer zu gewinnen, desto höher fällt die Abfindung aus. Je besser die Gründe des Arbeitgebers für die Kündigung sind, desto schlechter sind Ihre Chancen, die Abfindung nach der obigen Faustformel erhalten zu können. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch aufgrund des Gesetzes, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung verpflichtet ist, eine Abfindung zu bezahlen. Dies wird zwar häufig bei Gericht vereinbart, entspricht aber nicht der Gesetzeslage. Vielmehr lässt sich ein Arbeitgeber auf einen Vergleich deswegen ein, um den Prozess zu beenden und dem Risiko zu entgehen, nach Abschluss des Verfahrens den bis dahin aufgelaufenen Lohn auszahlen zu müssen (Annahmeverzug-Risiko).
Außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung
Auch außerhalb des Gerichtsverfahrens kann jederzeit ein Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich beendet werden. Oft werden Mitarbeiter vor dem aussprechen einer Kündigung darauf angesprochen, ob die Bereitschaft dazu besteht, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages ist häufig auch eine Abfindung als Bestandteil enthalten.