Abmahnung und außerordentliche Kündigung

Abmahnung und außerordentliche Kündigung

Eine Abmahnung liegt vor, „wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle seien Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Die Abmahnung hat somit eine Hinweis- und Warnfunktion.

Einem Arbeitgeber ist es zu empfehlen, dass die Abmahnung inhaltlich möglichst genau formuliert wird und auch schon mögliche Beweismittel, insbesondere Zeugen, dort mit genannt werden. Die Abmahnung sollte übergeben werden mit Zeugen.

Wichtig für Arbeitgeber ist es in diesem Zusammenhang, dass die zwei Wochen Frist gemäß § 626 BGB beachtet werden muss. Wenn ein schwerwiegender Leistungsmangel vorliegt, der Arbeitnehmer hat beispielsweise einen großen Schaden verursacht, dann muss der Arbeitgeber es sich überlegen, ob er es bei einer Abmahnung belassen will oder ob er eine außerordentliche Kündigung aussprechen will. Die außerordentliche Kündigung muss er innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des außerordentlichen Kündigungsgrundes aussprechen.

Ein Arbeitnehmer der sich zu Unrecht abgemahnt sieht, sollte aus Beweisgründen möglichst schnell für sich nochmals den Sachverhalt notieren und auch die nötigen Beweise, soweit möglich, sichern. Dann sollte er sich rechtlich beraten lassen und der Rechtsanwalt kann den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen und sie aus der Personalakte zu entfernen.