Passivnachlass

Passivnachlass

Vom Aktivnachlass sind die Schulden des Erblassers am Todestag abzuziehen. Nach dem Erbfall entstandene Schulden nur, soweit sie spätestens am Todestag entstanden oder angelegt waren.

Abzugsfähige Schulden:

  • Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe das Verfahren im Nachlaßinteresse führt.
  • Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsfähig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlaß betrieben wurde.
  • Anwaltskosten des Erben für die Pflichtteilsberechnung sind nicht abzusetzen.
  • Auskunfts- und Wertermittlungskosten für Nachlaßgegenstände.
  • Angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung, Grabkosten – ohne Grabpflege-, Leichenschmaus).
  • Darlehen mit dem Stand am Todestag nebst angefallener Zinsen. Bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten.
  • Gesamtschulden, soweit sie der Erblasser gegenüber seinem „Mitschuldner“ zu tragen hat. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren. Hat der Erblasser aber als Alleinverdiener die Schuld gegenüber seinem Ehepartner zu tragen, ist sie voll anzusetzen.
  • Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung (Kredit) noch offen ist und der Gläubiger die Sicherheiten in Anspruch nehmen will.
  • Kosten für die Nachlaßverwaltung-, sicherung,- und pflegschaft
  • Die Inventarerrichtung, die Ermittlung der Nachlaßgläubiger, das Aufgebotsverfahren, das Gläubigeraufgebot und Verwaltungskosten des vorläufigen Erben.
  • Testamentsvollstreckungskosten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Abzug ist geboten, soweit die Vollstreckung dem Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten für die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen hätte.
  • Nießbrauchsrecht, Wohnrecht und Leibgeding, die mit ihrem Kapitalwert anzusetzen sind (das gilt nicht für entsprechende Vermächtnisse im Testament des Erblassers).
  • Rückständige oder noch nicht fällige Steuerschulden, soweit sie den Erblasser betreffen, nebst angemessenen Steuerberatergebühren. Ist der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, trifft ihn die volle Einkommensteuerschuld.
  • Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.

Keine Passiva sind:

  • Kosten der Erbauseinandersetzung unter den Erben.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit einem Testament entstehen. Beispiele: Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung.
  • Laufende Grabpflegekosten.
  • Erbschaftsteuern, Kosten der Erbschaftsteuererklärung und eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens.
  • Latente Ertragsteuern.
  • Nachlaßverwertungs- und Verwaltungskosten.
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit nicht bereits der Erblasser damit belastet war.
  • Vermächtnisse und Auflagen, soweit nicht bereits der Erblasser damit belastet war.
  • Zweifelhafte Schulden, § 2313 Abs. 2 BGB. Beispiel: Der Erbe streitet mit einem Nachlaßgläubiger über die Verjährung einer Nachlaßforderung. Sobald feststeht, daß die Forderung nicht verjährt ist, muß die Schuld vom Aktivnachlaß abgezogen werden. Der Pflichtteil wird neu berechnet. Ggfs. hat der Pflichtteilsberechtigte einen bereits erhaltenen überhöhten Pflichtteil zurückzuzahlen.